Wieder ein Erkenntnis, das sich nicht dem offiziellen Narrativ beugt: Bemerkenswert ist, dass das LVwG Salzburg seine Entscheidung nicht auf eine mangelnde Behördenqualität der Gegenseite stützt, sondern inhaltlich auf die Rechtsfragen eingeht und zum Schluss kommt, dass die Ausstellung von Bescheinigungen einer vorläufigen (auf die Unkenntnis vom Vorliegen einer Allergie gegründeten) Impfuntauglichkeit keine Verletzung des § 55 ÄrzteG 1998 darstellt.
Im Zuge seiner Initiative, während der Pandemie medizinisch gut begründete, vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, überzog man Univ. Prof. Dr. Andreas Sönnichsen mit Klagen. Bisher hat er alle Verfahren gewonnen, sowohl im Straf-, im Disziplinar- als auch im Verwaltungsrecht. Es ist vorsichtig davon auszugehen, dass es so bleibt. Doch auch nach dieser Entscheidung in zweiter Instanz ist für die Gegenseite – den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer – nochmals eine Berufung möglich. Höchst erfolgreich vertreten wird Sönnichsen durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mag Georg Prchlik aus Wien.
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Verhandelt wurde in Salzburg vor dem Landesverwaltungsgericht. Sönnichsen wird vorgeworfen, mit seinen im Internet angebotenen „vorläufigen Impfunverträglichkeits-Attesten“ ein Disziplinarvergehen gegen das Ärztegesetz begangen zu haben. Die gewissenhafte ärztliche Untersuchung habe nicht ausgereicht. Zunächst wurde seitens der Kammer gegen Sönnichsen eine Geldstrafe von 10.000 Euro verhängt, zuzüglich der Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von 1.300 Euro. Sönnichsen habe das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis legte der Professor Beschwerde ein.
Das Landesverwaltungsgericht gab nun mit 6. Juni 2023 erneut Prof. Sönnichsen Recht. Eine ordentliche Revision ist zwar unzulässig – es wäre für die Ärztekammer aber möglich, eine außerordentliche Revision anzustrengen. Bislang ist nicht bekannt, ob dieses Rechtsmittel genutzt wird.
Das Gericht hält fest (Auszüge aus dem Erkenntnis in Folge abgebildet), dass dem Disziplinarbeschuldigten keine Verletzung des Ärztegesetzes zum Vorwurf gemacht werden kann und er auch seine ärztlichen Berufspflichten nicht verletzt habe.
Mit der Ausstellung der vorläufigen Impfunverträglichkeitsbescheinigungen habe Sönnichsen sich nicht gegen die Impfpflicht ausgesprochen oder abwertende Kritik an der Impfpolitik geübt. Er habe auch nicht die Stellung seiner Berufskollegen in der Öffentlichkeit benachteiligt oder unsachlich gehandelt.
Konkret hatte Sönnichsen mit seinen Bescheinigungen bestätigt, dass bei den Patienten allergische Reaktionen nicht ausgeschlossen werden können. Bis zur endgültigen Abklärung dieser medizinischen Kondition empfahl er entsprechend, von einer Impfung Abstand zu nehmen. Tatsächlich könnten unbekannte allergische Reaktionen im Extremfall sogar zum Tod eines Patienten führen. Laut Erkenntnis habe Sönnichsen lediglich festgehalten, dass der Attestempfänger bis zur Klärung, ob dieser allergisch gegen gewisse Impfstoffe sei, nicht geimpft werden soll. Dies stelle kein Zeugnis im Sinne des Ärztegesetzes dar.